16.2 Subsumtion Dadurch, dass A.________ seiner Ehefrau C.________ im Zeitraum von ca. Anfang Dezember 2017 bis 11.05.2018 wiederholt in Aussicht stellte, er werde sie umbringen, stellte er ihr ein künftiges Übel in Aussicht; gleiches gilt für die Drohung am 09.05.2018, er werde sie aufschlitzen. Die Drohungen waren auch insbesondere deshalb geeignet, C.________ in Angst zu Schrecken zu versetzen, weil A.________ bereits einmal wegen versuchter schwerer Körperverletzung mit einem Messer verurteilt worden war, was er ihr mitgeteilt hatte.