Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, mindestens Eventualvorsatz. Nicht erforderlich ist, dass der Täter das Opfer mit dem Tode bedroht oder das in Aussicht gestellte Übel genau beschreibt (Urteil 6B_1338/2015 vom 11. Oktober 2016 E. 2.3 mit Hinweisen).