16. Vorwurf der mehrfachen Drohung gemäss Ziff. I.3 Bst. a und b der Anklageschrift 16.1 Allgemeine Ausführungen zur Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 (a)StGB Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen.