Der Beschuldigte handelte mithin mit direktem Vorsatz. Die Rechtswidrigkeit ist bereits im Nötigungsmittel (Todesdrohung) selbst begründet. Da C.________ später jedoch flüchtete, liegt lediglich Versuch vor. Die Privatklägerin hat letztlich mit ihrem Gang zum Botschaftsschutz gegen den Willen des Beschuldigten gehandelt, weshalb die Nötigung in casu nicht als vollendet erachtet werden kann. 31 Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor.