Auch die Ernstlichkeit der Drohung ist in casu zu bejahen: Vor dem Hintergrund der ausgeübten Gewalt des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin am Vortrag sowie direkt vor der Drohungsäusserung – u.a. (Gurt)Schläge, Würgen, Kissen auf das Gesicht drücken – wäre eine Drohung, wie sie vorliegend zu beurteilen ist, geeignet, eine verständige Person in gleicher Lage in ihrer Handlungsfreiheit zu beeinträchtigen. A.________ wusste dies und er wollte so C.________ dazu bringen, ihn nicht zu verlassen und sich ihm unterzuordnen.