Auch dass er sechs Monate im Gefängnis war.»). Selbst wenn die Privatklägerin im Drohungszeitpunkt nicht über dieses Wissen verfügt hätte, ist das Kriterium des Inaussichtstellen eines Übels mit der Androhung des Beschuldigten, die Privatklägerin umzubringen, wenn sie ihn verlasse, ohnehin erfüllt: Wird einer Person mit ihrem Tod gedroht, wird ihr ohne Weiteres ein Übel in Aussicht gestellt. Auch die Ernstlichkeit der Drohung ist in casu zu bejahen: