Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin zum Zeitpunkt der Drohung über die Vorstrafe des Beschuldigten Bescheid wusste, auch wenn ihre Angaben, wie sie über die frühere Straftat ihres Ehemannes erfahren hat, auseinandergehen (vgl. pag. 113 Z. 166 ff: «Mein Ehemann hatte früher auch schon Probleme mit der Polizei. Er erzählte mir auch nicht, dass er für sechs Monate im Gefängnis war»; pag. 129 Z. 482 ff: «Er hat oft erwähnt, dass er mich aufschlitzen werde mit einem Messer. Wie die Person, welche er schon einmal attackiert hat mit einem Messer.