Gewalt (BGE 101 IV 45) oder Drohung mit Gewalt (BGE 101 IV 49) sind in der Regel rechtswidrige Mittel (TRECHSEL/MONA, a.a.O., Art. 181 N 11). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, der sich auf die Beeinflussung und das abgenötigte Verhalten beziehen muss. Eventualdolus genügt (BGE 120 IV 22, 101 IV 46; TRECHSEL/MONA, a.a.O., Art. 181 N 14). 15.2 Allgemeine Ausführungen zum Versuch i.S.v. Art. 22 Abs. 1 aStGB Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tat-