Vollendet ist die Nötigung erst, wenn sich das Opfer nach dem Willen des Täters verhält. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, so bleibt es beim Versuch (BGE 96 IV 62 f., 106 IV 129; TRECHSEL/MONA in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 181 N 4 f. und N 9 m.w.H.).