Nicht erforderlich ist die Absicht, die Drohung wahr zu machen, doch muss das Opfer sie ernst nehmen. Massgebend für die Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils sind grundsätzlich objektive, absolute Kriterien – es ist zu fragen, ob «die Androhung geeignet ist, auch eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen» (Urteil des Bundesgerichts 6B_795/2008 vom 27. November 2008, BGE 122 IV 325, 120 IV 19, 107 IV 38, 106 IV 125, 105 IV 122, 101 IV 48, weniger deutlich noch 81 IV 106). Vollendet ist die Nötigung erst, wenn sich das Opfer nach dem Willen des Täters verhält.