Drohung ist das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt (jedenfalls nach der beim Opfer geweckten Vorstellung) vom Willen des Täters abhängt (BGE 120 IV 19, 106 IV 128, 98 IV 58). Nicht erforderlich ist die Absicht, die Drohung wahr zu machen, doch muss das Opfer sie ernst nehmen.