15. Vorwurf der versuchten Nötigung Ziff. I.2 der Anklageschrift 15.1 Allgemeine Ausführungen zur Nötigung i.S.v. Art. 181 aStGB Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.