Der Tatbestand ist auch subjektiv erfüllt, da A.________ unter den beschriebenen Umständen wusste, dass er gegen den Willen von C.________ Geschlechtsverkehr mit ihr hatte und da er sich willentlich über den Widerstand seiner Frau hinwegsetzte. Der Beschuldigte nahm die abwehrende Haltung der Privatklägerin nach den voranstehenden Ausführungen wahr. Dennoch setzte er sich über ihren Willen hinweg und vollzog den Geschlechtsverkehr. Er erfüllte den subjektiven Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 aStGB somit in Form des direkten Vorsatzes. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor.