Sie teilte dem Beschuldigten Trennungsabsichten mit, versuchte ihn wegzustossen, weinte und sagte, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht wolle. Insgesamt machte die Privatklägerin dem Beschuldigten damit wiederholt nachdrücklich verbal und auch nonverbal klar, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wollte. Das Nötigungsmittel der Gewalt, das Erzwingen des Beischlafs und die Kausalität sind gegeben, womit der objektive Tatbestand der Vergewaltigung erfüllt ist. Der Tatbestand ist auch subjektiv erfüllt, da A._____