Demnach musste sich die Privatklägerin beispielsweise nicht auf einen «Kampf» mit dem Beschuldigten einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Zumal der kräftemässig überlegene Beschuldigte sich zuvor auf die auf dem Bett liegende Privatklägerin setzte und sich der Vorfall im Schlafzimmer der gemeinsamen Wohnung abspielte, war ein Entweichen oder sich Wehren seitens der Privatklägerin aussichtslos. Die Privatklägerin machte dem Beschuldigten unmissverständlich klar, den Beischlaf mit ihm nicht zu wollen. Sie teilte dem Beschuldigten Trennungsabsichten mit, versuchte ihn wegzustossen, weinte und sagte, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht wolle.