Seine physische Einwirkung erfüllt das Tatbestandsmerkmal der Gewaltanwendung ohne Weiteres. Der Privatklägerin waren angesichts der bereits mehrfach umschriebenen Gesamtumstände keine weitergehenden Abwehrmassnahmen zuzumuten. Vom Opfer wird, wie erwähnt, nicht verlangt, dass es sich mit allen Mitteln gegen die Gewalt zu wehren versucht. Demnach musste sich die Privatklägerin beispielsweise nicht auf einen «Kampf» mit dem Beschuldigten einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen.