_ (Ortschaft). Weiter hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass die Privatklägerin infolge der vorgehenden Todesdrohung und Tätlichkeiten – Ohrfeigen, Schläge und Kissen gegen das Gesicht drücken – körperlich geschwächt und eingeschüchtert gewesen sein muss. Unter all diesen Umständen genügte das – vergleichsweise nicht übermässig gewaltsame – Vorgehen des Beschuldigten, an einem Tag zwischen Ende Dezember 2017 und Anfang Februar 2018, um die Privatklägerin gefügig zu machen. Seine physische Einwirkung erfüllt das Tatbestandsmerkmal der Gewaltanwendung ohne Weiteres.