Das Nötigungsmittel der Gewalt ist aufgrund der Gesamtumstände klarerweise gegeben. Vorliegend war kein grosser Krafteinsatz des Beschuldigten erforderlich. Dennoch führte seine Handlung zu einem ausreichenden Zwang im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang nicht nur die ungleichen Grössen-, Gewichts- und Kräfteverhältnisse der Parteien (Beschuldigter: ca. 1.85 Meter gross und ca. 86 Kilogramm schwer [pag. 44]; Privat-