Gestützt auf den erstellten Sachverhalt ist der Tatbestand der Vergewaltigung in objektiver Hinsicht erfüllt: A.________ vollzog an seiner Ehefrau vaginalen Geschlechtsverkehr, obwohl sie versuchte ihn wegzustossen und obwohl sie weinte, schrie und mehrfach wiederholte, dass sie dies nicht wolle. Aufgrund der vorherigen Misshandlungen war sie ausserdem geschwächt und eingeschüchtert.