190 N 4 m.H.). Der Tatbestand der Vergewaltigung ist nur erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich handelt. Es genügt jedoch auch ein Eventualvorsatz. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit dem Beischlaf nicht einverstanden ist bzw. an der Ernsthaftigkeit des Widerstands zweifelt, aber dessen Überwindung in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine Vergewaltigung (TRECHSEL/BERTOSSA, a.a.O., Art. 190 N 12 m.H.). 14.2 Subsumtion Gestützt auf den erstellten Sachverhalt ist der Tatbestand der Vergewaltigung in objektiver Hinsicht erfüllt: A.____