13. Vorbemerkung Für die theoretischen Grundlagen sowie die konkrete Anwendung der vorliegend einschlägigen Gesetzesbestimmungen – Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 des alten Strafgesetzbuches (aStGB [zur Terminologie aStGB vgl. E. IV.18 unten]), versuchte Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB, Drohung nach Art. 180 Abs. 1 (a)StGB, Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. b (a)StGB – kann ebenfalls auf die korrekten und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 34 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;