12.7.4 Vorfall auf einem Spaziergang und im P.________ (Geschäft) (Ziff. I.4 Bst. d und f der Anklageschrift) Es gilt weiter aufgrund der Aussagen von C.________ als erstellt, dass A.________ ihr bei einem gemeinsamen Spaziergang in M.________ (Ortschaft) im Februar 2018 eine Ohrfeige verpasste. Zuhause in der Wohnung würgte er sie im Wohnzimmer auf dem Sofa. Später zerrte er sie vom Balkon in die Wohnung und schrie sie an. Ausserdem verpasste er ihr am 11.05.2018 im Lift des Geschäftes P.________ (Geschäft) in M.________ (Ortschaft) eine Ohrfeige.