b und c der Anklageschrift) Es gilt als erstellt, dass A.________ seiner Ehefrau C.________ an einem Tag zwischen Ende Dezember 2017 und Anfang Februar 2018 in der Stadt Bern eine Ohrfeige verpasste und auf der Heimfahrt im Auto mit der Faust gegen den Oberschenkel schlug, sie ferner am Hals packte und würgte. In der gemeinsamen Wohnung nahm er seinen Ledergurt und schlug mindestens drei Mal damit auf die Beine seiner Frau ein. Er liess erst von C.________ ab, als seine Schwester, G.________, intervenierte. C.________ flüchtete darauf ins Schlafzimmer, während A.________ noch lange im Wohnzimmer blieb.