Auch ihren Aussagen kann demnach nicht gefolgt werden. Nach Hinzuziehen der objektiven Beweismittel, insbesondere den WhatsApp-Nachrichten des Beschuldigten an die Privatklägerin vom Februar 2017 und der 12-tägigen Funkstille des privatklägerischen Mobiltelefons, verbleiben für die Kammer keine Zweifel, dass die Privatklägerin die Wahrheit gesagt hat. Es ist demnach, wie von der Vorinstanz treffend dargelegt, als erwiesen zu erachten (S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 643 f): 12.7.1 Ereignisse in der Stadt Bern und am nächsten Tag (Ziff. I.1, I.2, I.4 Bst. b und c der Anklageschrift)