94 Z. 58) mitbekommen zu haben. Dies deckt sich mit den Aussagen der Privatklägerin und widerspricht denjenigen des Beschuldigten und dessen Schwester. 12.7 Gesamtwürdigung Die Kammer beurteilt die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft. Deren Glaubhaftigkeit werden durch die unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten sogar noch gestärkt. G.________ deckt ihren Bruder offensichtlich und dies bestimmt nicht grundlos. Auch ihren Aussagen kann demnach nicht gefolgt werden.