97 Z. 37), «Sie hat alles bekommen, was sie wollte.» (pag. 97 Z. 38), wäre grosse Wut auf die Schwägerin, die den Beschuldigten angeblich unerklärlich und hinterrücks verlassen hat, angebracht gewesen. In ihren Einvernahmen finden sich indessen erstaunlich wenig und eher schwache Unmutsbekundungen gegenüber der Privatklägerin. Auch die Aussagen von G.________ erachtet die Kammer somit nicht als glaubhaft. Indem G.________ ihren Bruder gedeckt hat, untermauert sie überdies die Stichhaltigkeit der privatklägerischen Aussagen.