Es ist weiter naheliegend, dass G.________ ihren Bruder, der nach ihr sicher nie gesagt haben soll, seine Frau sei eine blöde Kuh (pag. 101 Z. 63), deckt. Auffällig ist überdies, wie wenig G.________ mitbekommen haben will, weil sie so viel gearbeitet hat (pag. 97 Z. 27 ff., pag. 102 Z. 111 ff.). Die Kammer erachtet dies, insbesondere nach Würdigung der Aussagen der Nachbarin Frau I.________, nicht als glaubhaft. Diese führte aus, bei einem Vorfall zwei Frauen und einen Mann schreien gehört zu haben (pag. 89 Z. 112). Sie gab zu Protokoll: «Ich hörte einen Mann schreien. Dann eine Frau schreien.