Darüber hinaus hat der Beschuldigte mehrmals gelogen und dadurch die privatklägerischen Aussagen (u.a. zur aufgewuchteten Türe) untermauert. Die Aussagen des Beschuldigten sind unglaubhaft, darauf ist nicht abzustellen. 12.5 Würdigung der Aussagen von G.________ Vorab ist festzuhalten, dass es für die Privatklägerin keinen Grund gegeben hätte, den ehelichen Haushalt zu verlassen, wenn die Ehe der Parteien wirklich so gut gewesen wäre und der Beschuldigte so hilfsbereit und nett, wie ihn seine Schwester bezeichnete (pag. 100 Z. 45 ff., pag. 101 Z. 57 ff.).