24 Der Verteidigung ist insoweit zuzustimmen, dass einer unschuldigen Person, oft lediglich die Möglichkeit verbleibt, die Vorwürfe zurückzuweisen (pag. 834). Vorliegend sind die Aussagen bzw. die Abstreitungen des Beschuldigten jedoch in keinster Weise einsilbig geblieben. Im Gegenteil, er hat mehrmalig mit Gegenangriffen und nicht nachvollziehbaren Erklärungen auf die Vorwürfe reagiert. Darüber hinaus hat der Beschuldigte mehrmals gelogen und dadurch die privatklägerischen Aussagen (u.a. zur aufgewuchteten Türe) untermauert.