826 Z. 27). Auch die Verteidigung gestand im oberinstanzlichen Parteivortrag ein, dass der Beschuldigte nicht so eine harmonische Ehe geführt habe, wie er es im Verfahren habe Glauben machen wollen (pag. 838). So sei es unglücklich, dass der Beschuldigte einen Streit, den es offensichtlich gegeben habe, bestritten habe (pag. 834). Zusammenfassend macht das Rahmengeschehen, wie vom Beschuldigten zu Protokoll gegeben wurde, keinen Sinn.