Die Aussage des Beschuldigten, er habe noch nie eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand besessen (pag. 183 Z. 137), ist mit Verweis auf das Verfahren PEN 14 578 des Regionalgerichts Bern-Mittelland schlicht falsch. Daneben muten die Ausführungen des Beschuldigten, offenbar «vergessen» zu haben, dass er mit der Privatklägerin am Vortag zwecks Abtreibung im U.________ (Spital) war, eigenartig an (pag. 185 Z. 218 ff.). Schliesslich ist unter den vorliegenden Umständen – der Beschuldigte hatte ein 100%-Pensum, während die Privatklägerin keiner Arbeit nachging – nicht wirklich davon auszugehen, dass der Beschuldigte, wie er angab, noch im Haushalt mitgeholfen hat (pag. 182 Z. 81 f.).