183 Z. 145 f.). Nachdem er vom Vorsitzenden an der Berufungsverhandlung darauf angesprochen wurde, brachte er, mit seiner Erzählung über seinen ehemaligen Lehrer, der zwei Schlafzimmer gehabt habe (pag. 825 Z. 19 ff.), auch nicht mehr Licht ins Dunkel. Sodann ist auch nicht überzeugend, dass er im Wohnzimmer geschlafen habe, weil die Privatklägerin nicht zusammen habe schlafen wollen und er sie dann im «ganz schönen Bett» alleine habe schlafen lassen (pag. 825 Z. 23 ff.). Die Aussage des Beschuldigten, er habe noch nie eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand besessen (pag.