Hingegen sind die Äusserungen des Beschuldigten als klare Dreistigkeitssignale zu werten. Hierzu passt denn auch seine nachgeschobene Erklärung, die Familie seiner Frau habe ihm Druck gemacht, bevor seine Frau den B-Ausweis bekommen habe (pag. 254 Z. 348 ff.). Die Nachrichten decken sich im Übrigen mit den späteren Anschuldigungen der Privatklägerin, wonach ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt und sie geschlagen worden sei. Bezeichnenderweise will der Beschuldigte nicht auf diese Nachrichten eingehen (pag. 221 Z. 326 f., pag. 254 Z. 350 f., pag. 825 f. Z. 31 ff.). Auch diesbezüglich ist klar warum. Die Nachrichten sind schwarz auf weiss und können nicht missverstanden werden.