Der Gegenangriff des Beschuldigten ging sogar noch weiter als von der Vorinstanz angeführt. Er behauptete: «Ja, gestern Abend schlug sie [die Privatklägerin] mich beim P.________ (Geschäft) mit der flachen Hand ins Gesicht.» Er habe dann gedacht, er sei ein Gentleman und schenke ihr den (pag. 183 Z. 153 f.). Im Gesamtzusammenhang sehr aufschlussreich sind die Chatnachrichten zwischen C.________ und dem Beschuldigten vom 12.02.2017. Daraus geht zum einen hervor, dass A.________ die Bewegungsfreiheit seiner damals Verlobten einschränken wollte, zum andern, droht er ihr schon damals unmissverständlich mit Schlägen, falls sie nicht tut, was er sagt.