827 Z. 31 ff.). Die Widersprüchlichkeit zu seiner ersten Aussage tat er mit der simplen Bemerkung ab, eigentlich müsse nicht viel darüber geredet werden, man könne auch Fehler machen (pag. 827 Z. 39 f.). Es wird einen Grund haben, warum der Beschuldigte abstruse Theorien angestellt, mithin gelogen hat, nämlich die Stichhaltigkeit der privatklägerischen Aussagen. Das gleiche Aussagenmuster findet man auch bei den übrigen angeklagten Vorfällen: Während bzw. nach dem Einkauf im P.________ (Geschäft) sei gemäss A.________ gar nichts passiert, seine Frau