Dem Rapport des KTD ist zu entnehmen, dass mit recht massiver Gewalt von aussen auf die Badezimmertüre eingewirkt worden ist. Dabei stehe eingesetzte Körpergewalt, beispielsweise – wie überdies von der Privatklägerin bereits von Beginn weg vorgebracht (pag. 129 Z. 502) – Fusstritte im Schlossbereich im Vordergrund (pag. 55). Auch seitens der Verteidigung wird im oberinstanzlichen Parteivortrag der Vorfall mit der Badezimmertüre als sehr unglücklich bezeichnet (pag. 834). Weiter ist die nachfolgende Erklärung des Beschuldigten, weshalb er die Türe nicht geflickt habe, in keiner Weise nachvollziehbar: