Es ist leicht erkennbar, dass für einen solchen Schaden nur rohe Gewalt in Frage kommt. Ein Beweis für die Richtigkeit der Aussagen von C.________ ist dies zwar nicht, aber es ist ein starkes Indiz. Einmal behauptete A.________, der Schaden habe bereits beim Bezug der Wohnung bestanden (p. 203 Z. 752). Das kann man ausschliessen, denn im Wohnungs-Abnahmeprotokoll (p. 297), das in Zusammenhang mit dem Mieterwechsel (F.________ / Geschwister E.________) erstellt wurde, wird kein entsprechender Schaden erwähnt. Ein solcher wäre von A.________ mit Sicherheit beanstandet worden und die Hausverwaltung hätte den Schaden umgehend reparieren lassen.