Im vorliegenden Fall gemahnt die Ausdrucksweise nicht unbedingt an ein Lügensignal. Die Worte belegen indessen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nicht gross wertschätzte, was mit deren Aussagen übereinstimmt (vgl. insb. pag. 114 Z. 259). Es fallen ferner eklatante Widersprüche auf, die nicht erklärt werden können. Dies zeigt sich am eindrücklichsten bei den Aussagen zum kaputten Rahmen der Badezimmertür. Der Rahmen wurde im Bereich um das sog. Schliessblech herum gesprengt. Das zeigen die Fotos des KTD deutlich (vgl. p. 71). Es ist leicht erkennbar, dass für einen solchen Schaden nur rohe Gewalt in Frage kommt.