Nach Ansicht der Kammer kann indessen sogar gesagt werden, die Aussagen des Beschuldigten stützten diejenigen der Privatklägerin. A.________ beschränkte sich in seinen Aussagen im Wesentlichen darauf, die Vorwürfe zu bestreiten. Eigene Darstellungen eines Vorfalls fehlen weitestgehend. Fürsprecher B.________ ist grundsätzlich zuzustimmen, dass es nicht möglich ist, Aussagen zu einem Vorfall zu machen, welcher nicht stattgefunden hat. Trotzdem ist eine Bewertung der Aussagen des Beschuldigten möglich.