20 Zusammenfassend ist auf die überzeugenden, nachvollziehbaren und einleuchtenden, mithin glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abzustellen. 12.4 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Als Quintessenz hat die Vorinstanz festgehalten, auf die Aussagen des Beschuldigten könne nicht ansatzweise abgestellt werden. Nach Ansicht der Kammer kann indessen sogar gesagt werden, die Aussagen des Beschuldigten stützten diejenigen der Privatklägerin.