193 Z. 291, pag. 826 Z. 40 ff.), dass Besuche zwischen den Schwestern stattgefunden haben. Vor Berufungsinstanz machte die Verteidigung weiter geltend (pag. 836), die Privatklägerin habe einerseits gesagt, die Übergriffe seien zu Hause geschehen, weil der Beschuldigte Angst vor der Polizei gehabt habe (pag. 114 Z. 220 ff.), andererseits sei den Akten zu entnehmen, dass diese auch ausserhalb vorgekommen sein sollen (Anklageschrift Ziff. 4, pag. 490). Die Kammer erachtet die privatklägerischen Ausführungen hierzu jedoch nicht als diskrepant. So sind die Übergriffe nach ihren Angaben mehrheitlich in der gemeinsamen Wohnung geschehen.