162 Z. 295), ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie ausführt, dies sei nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der privatklägerischen Aussagen in Frage zu stellen. Zudem sprach die Beschuldigte auch am 12. Juli 2018 von zwei Besuchen bzw. Rückfahrten. Sie führte an, einmal habe sie ihre Schwester zurückgefahren und beim zweiten Mal habe der Beschuldigte sie wiedergeholt (pag. 143 Z. 315 f.). Wie viele Besuche tatsächlich vorgenommen wurden und wie diese stattgefunden haben ist nicht verifizierbar, kann aber auch, da nicht das Kerngeschehen betreffend, offen gelassen werden. Fakt ist, wie auch der Beschuldigte bestätigte (u.a. pag. 193 Z. 291, pag.