128 Z. 426-428) gelesen, lösen sich die von der Verteidigung auch oberinstanzlich vorgebrachten Widersprüche (pag. 837) auf. Bei den weiteren Befragungen hat die Privatklägerin überdies konstant ausgeführt, sie habe sich verbal gewehrt und habe versucht, den Beschuldigten wegzustossen, wobei dieser gemerkt habe, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wolle, was angesichts dessen, dass sie geschlagen wurde, ihr ein Kissen auf den Kopf gedrückt worden ist und der Beschuldigte die Beine der Privatklägerin auseinanderdrücken musste, nachvollziehbar ist (pag. 124 Z. 235, pag. 127 Z. 364, pag. 144 Z. 361 ff., pag. 172 Z. 661 ff.).