Die Privatklägerin hat bei ihrer zweiten polizeilichen Einvernahme zu Protokoll gegeben, sie habe sich nur verbal wehren können (pag. 128 Z. 429). Wird diese Antwort aber im Kontext mit der gestellten Frage: «Sie gaben zuvor und bei der Einvernahme vom 12.05.2018 an, wonach Sie ihm gesagt hätten, dass Sie den Sex nicht wollten und versucht hätten, ihn wegzustossen. Hatten Sie sich sonst noch irgendwie gewehrt?» (pag. 128 Z. 426-428) gelesen, lösen sich die von der Verteidigung auch oberinstanzlich vorgebrachten Widersprüche (pag.