Es kann sich durchaus um ein Missverständnis anlässlich der ersten Einvernahme gehandelt haben. Die Privatklägerin sagte sehr sprunghaft aus und war sich offenbar nicht im Klaren, ob sie zum Geschlechtsverkehr überhaupt aussagen will (pag. 115 Z. 265 f.). Die teilweisen privatklägerischen Widersprüche sind auch nach Ansicht der Kammer nicht geeignet, das starke Fundament der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zu tangieren, geschweige denn zu erschüttern. Fürsprecher B.________ hat auch im Zusammenhang mit dem sexuellen Übergriff auf Widersprüche in den Aussagen von C.________ hingewiesen.