Das Mobiltelefon war, wie ebenfalls vorgängig bereits genannt, ihr Nabel zur Welt, ihre einzige Möglichkeit Kontakte zu pflegen. Ihre Ausführung in ihrer ersten Einvernahme, die Vergewaltigung sei nach dem Vorfall mit dem Gurt gewesen, korrigierte die Privatklägerin vehement (pag. 126 Z. 349 und Z. 357 f.), wobei sie aber bei der ersten Einvernahme auch schon die Schläge und das Kissen vor dem ungewollten Geschlechtsverkehr schilderte (pag. 114 Z. 211 ff.). Es kann sich durchaus um ein Missverständnis anlässlich der ersten Einvernahme gehandelt haben.