18 worden (pag. 111 Z. 77), durch die Auswertung des Mobiltelefons (vgl. S. 6 des Anzeigerapports vom 21. August 2018; pag. 20) objektiviert. Es ist auch nachvollziehbar, dass der Privatklägerin, die keiner Beschäftigung nachging, diese 12- tägige Wegnahme «wochenlang» vorgekommen ist. Auch sprechen, entgegen der Ansicht der Verteidigung (pag. 837), 150 Anrufe bzw. Nachrichten pro Tag nicht gegen eine Isoliertheit der Privatklägerin. Das Mobiltelefon war, wie ebenfalls vorgängig bereits genannt, ihr Nabel zur Welt, ihre einzige Möglichkeit Kontakte zu pflegen.