Nach Ansicht der Kammer führt es zwar zu weit, im Zusammenhang mit den Zeitangaben der Privatklägerin von einem Glaubhaftigkeitsmerkmal zu sprechen. Auch ist das Zugeben von Irrtümern bzw. die Berichtigung eigener Aussagen nicht immer ein Merkmal für Glaubhaftigkeit. Hingegen erstaunt es, wie vorgängig bereits angeführt, nicht, dass die Privatklägerin Mühe mit der zeitlichen Einordnung der Vorfälle hat. Ihre Tage waren lang und eintönig, was es schwierig macht, Daten an Ereignissen festzumachen. Auch führt die Vorinstanz zu Recht an, dass die wesentlichsten Punkte der privatklägerischen Aussagen schliesslich in objektivierbarer Weise nachvollzogen werden konnten.