Weitere scheinbare Ungereimtheiten gibt es beim Mobiltelefon von C.________. Die Auswertung hat ergeben, dass das Gerät vom 1. bis zum 12. Februar 2018 inaktiv war (vgl. Anzeigerapport p. 20), was mit ihrer Angabe im Widerspruch stand, A.________ habe ihr das Mobiltelefon im Dezember 2017 für eine Woche weggenommen (p. 164 Z. 341 f.) und dies wiederum im (scheinbaren) Widerspruch damit, er habe ihr das Mobiltelefon wochenlang weggenommen (p. 111 Z. 77). Das Beispiel zeigt jedoch erneut deutlich die Glaubwürdigkeit von C.________, da ihre Aussage zwar in zeitlicher Hinsicht (Dezember 2017 statt Februar 2018;