172 Z. 652 f.) – immer gleich schilderte. Letzteres ein Realkennzeichen erster Güte. Zwar bringt die Verteidigung zutreffend vor, die Privatklägerin habe zur Anzahl der Schläge widersprüchlich ausgesagt. Zunächst gab sie an, es seien acht oder neun Mal gewesen (pag. 125 Z. 307), später sagte sie, er habe sie sicherlich drei Mal, vielleicht vier Mal geschlagen (pag. 172 Z. 651). Gerade weil die Privatklägerin bei der späteren Einvernahme weniger Schläge nannte, erachtet die Kammer auch